Allgemeine Verkaufsbedingungen
der Laib Maschinenbau GmbH
1. Geltungsbereich
1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit und gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Sie gelten für den gesamten unternehmerischen Geschäftsverkehr zwischen der Laib Maschinenbau GmbH (nachfolgend „LAIB“ genannt) und dem Besteller, auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden. Sie gelten entsprechend für Werk- und Dienstleistungen. Anstelle der Annahme der gelieferten Produkte tritt bei Werkleistungen die Abnahme und bei Dienstleistungen die Entgegennahme der Dienstleistung.
2. Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, LAIB hätte ihrer Geltung zugestimmt. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn LAIB eine Lieferung an den Besteller in Kenntnis seiner entgegenstehenden, zusätzlichen oder abweichen-den Bedingungen vorbehaltlos ausführt.
4. Rechte, die LAIB nach den gesetzlichen Vorschriften oder nach sonstigen Vereinbarungen über diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen hinaus zustehen, bleiben unberührt.
2. Vertragsschluss
1. Angebote von LAIB sind freibleibend und unverbindlich.
2. Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maß-, Leistungs- und Verbrauchsangaben sowie sonstige Beschreibungen der Produkte aus den zum Angebot gehörenden Unterlagen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sie stellen keine Vereinbarung oder Garantie einer entsprechenden Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Produkte dar, es sei denn, sie wurden ausdrücklich als solche vereinbart. Auch Erwartungen des Bestellers hinsichtlich der Produkte oder deren Verwendung stellen keine Vereinbarung oder Garantie dar.
3. LAIB behält sich an sämtlichen Angebotsunterlagen, insbesondere an Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Mustern und Werkzeugen, alle Eigentums-, Urheber- und sonstigen Schutzrechte vor. Solche Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Besteller gibt sämtliche Angebotsunterlagen auf Verlangen von LAIB unverzüglich an LAIB heraus, wenn sie im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden. Entsprechendes gilt insbesondere auch für alle anderen Unterlagen, Entwürfe, Proben, Muster und Modelle. Bei Aufträgen nach Vorgaben des Bestellers steht der Besteller für eine mögliche Verletzung an Rechten oder Schutzrechten Dritter ein und stellt LAIB von solchen Ansprüchen frei, es sei denn dem Besteller fällt keine Pflichtverletzung zur Last oder er hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.
4. Eine Bestellung wird erst verbindlich, wenn sie von LAIB durch eine schriftliche Auftragsbestätigung innerhalb von zwei Wochen bestätigt wurde oder LAIB die Bestellung ausführt, insbesondere wenn LAIB der Bestellung durch Übersendung der bestellten Produkte nachkommt. Eine mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellte Auftragsbestätigung, bei der Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen, gilt als schriftlich. Soweit die Auftragsbestätigung offensichtliche Irrtümer, Schreib- oder Rechenfehler enthält, ist sie für LAIB nicht verbindlich.
5. Das Schweigen von LAIB auf Angebote, Bestellungen, Aufforderungen oder sonstige Erklärungen des Bestellers gilt nur als Zustimmung, sofern dies vorher schriftlich vereinbart wurde.
6. Verschlechtern sich die Vermögensverhältnisse des Bestellers wesentlich oder wird der begründete Antrag zur Eröffnung eines Insolvenz- oder vergleichbaren Verfahrens über das Vermögen des Bestellers mangels Masse abgelehnt, ist LAIB berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
3. Umfang der Lieferung
1. Für den Umfang der Lieferung ist die Auftragsbestätigung von LAIB maßgebend. Änderungen des Lieferumfangs durch den Besteller bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung von LAIB. Konstruktions- und Formänderungen der Produkte bleiben vorbehalten, soweit es sich um branchenübliche Abweichungen handelt oder soweit die Abweichungen innerhalb der DIN-Toleranzen liegen oder soweit die Änderungen nicht erheblich und dem Besteller zumutbar sind. Entsprechendes gilt für die Wahl des Werkstoffes, die Spezifikation und die Bauart.
2. Die Beschaffenheit der Produkte wird durch die vereinbarten Leistungsmerkmale (insbesondere Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Produkte) bestimmt. Soweit die Parteien eine Beschaffenheit, einen Verwendungszweck, bestimmtes Zubehör oder bestimmte Anleitungen vereinbart haben, sind ausschließlich diese Beschaffenheit, die Eignung für diesen Verwendungszweck, dieses Zubehör und diese Anleitungen geschuldet. Insoweit kommt es insbesondere nicht auf die gewöhnliche Verwendung der Produkte oder die Beschaffenheit der Produkte, das Zubehör oder die Anleitungen an, die der Besteller ohne Vereinbarung erwarten kann. Dies gilt nicht, soweit am Ende der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf (Endkunde ist ein Verbraucher) stattfindet.
3. Die Lieferung in Teilen ist zulässig, es sei denn, die Lieferung in Teilen ist dem Besteller unter Berücksichtigung der Interessen von LAIB nicht zumutbar.
4. Lieferzeit und Transport
1. Die Vereinbarung von Lieferzeiten (Lieferfristen und -terminen) bedarf der Schriftform. Lieferfristen und -termine sind unverbindlich, soweit sie nicht vorher von LAIB schriftlich als verbindlich bezeichnet werden.
2. Die Lieferfrist beginnt mit Vertragsschluss, jedoch nicht vor der vollständigen Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, der Abklärung aller technischen Fragen sowie dem Eingang einer vereinbarten Anzahlung oder im Falle eines Auslandsgeschäfts nach Eingang der vollständigen Zahlung. Im Falle eines Liefertermins verschiebt sich dieser in angemessener Weise, wenn der Besteller die von ihm zu beschaffenden Unterlagen oder Genehmigungen nicht rechtzeitig beibringt, Freigaben nicht rechtzeitig erteilt, nicht alle technischen Fragen rechtzeitig vollständig geklärt sind oder die vereinbarte Anzahlung oder im Falle eines Auslandsgeschäfts die gesamte Zahlung nicht vollständig bei LAIB eingeht. Die Einhaltung der Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der übrigen Verpflichtungen des Bestellers voraus.
3. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn die Produkte bis zum Ablauf der vereinbarten Lieferzeit das Werk von LAIB verlassen oder LAIB dem Besteller die Abhol- oder Versandbereitschaft mitgeteilt hat. Die Verantwortung für den Transport der Produkte zum Bestimmungsort liegt ausschließlich beim Besteller; dies gilt insbesondere für Transportverzögerung, soweit diese nicht schuldhaft von LAIB verursacht worden sind. Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer, insbesondere rechtzeitiger Selbstbelieferung von LAIB, es sei denn, LAIB hat den Grund der nicht ordnungsgemäßen Selbstbelieferung zu vertreten. LAIB ist im Falle der nicht ordnungsgemäßen Selbstbelieferung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. LAIB informiert den Besteller unverzüglich, wenn LAIB von ihrem Recht auf Rücktritt Gebrauch macht und gewährt etwa erbrachte Vorleistungen des Bestellers zurück.
4. Im Falle des Lieferverzugs ist der Besteller nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist, die er LAIB nach Eintritt des Lieferverzugs gesetzt hat, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
5. Die Wahl des Transportwegs und der Versendungsart erfolgt nach freiem pflicht-gemäßem Ermessen von LAIB, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist. LAIB bringt die Produkte unversichert zum Transport, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Etwaige Kosten für eine Versicherung werden dem Besteller gesondert in Rechnung gestellt.
6. Sofern LAIB mit dem Besteller einen Rahmenvertrag über künftige Lieferungen mit festen Lieferzeiten geschlossen hat und der Besteller die Produkte nicht rechtzeitig abruft, ist LAIB nach fruchtlosem Ablauf einer von LAIB gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, die Produkte zu liefern und in Rechnung zu stellen, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz oder Aufwendungsersatz zu verlangen. Die Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzpflicht gilt nicht, wenn der Besteller den nicht rechtzeitigen Abruf der Produkte nicht zu vertreten hat.
5. Lieferung von Software
1. Sofern LAIB dem Besteller Standard-Software als Teil einer oder im Zusammenhang mit einer Lieferung der zugehörigen Hardware zur zeitlich befristeten oder unbefristeten Nutzung überlässt (nachfolgend „Software“ genannt), gelten für die in die gelieferte Hardware integrierte Software sowie für mitgelieferte Softwarekomponenten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen. Im Übrigen gelten für die Hardware die weiteren Regelungen dieser allgemeinen Verkaufsbedingungen. Soweit nicht gesondert vereinbart, übernimmt LAIB keine Verpflichtung zur Erbringung von Serviceleistungen.
2. Die Software hat bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit und eignet sich für die vertraglich vorausgesetzte, bei fehlender Vereinbarung für die gewöhnliche Verwendung. Sie genügt dem Kriterium praktischer Tauglichkeit und hat die bei Software dieser Art übliche Qualität. Eine vollständige Fehlerfreiheit der Software kann nach dem Stand der Technik nicht gewährleistet werden.. Eine Funktionsbeeinträchtigung des Programms, die aus Hardwaremängeln oder sonstigen Umständen im Verantwortungsbereich des Bestellers, insbesondere auf Mängeln der vom Besteller bereitgestellten Hard- oder Software, ungeeigneten Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung o. ä. resultiert, ist kein Mangel der Software. Eine unerhebliche Minderung der Qualität bleibt unberücksichtigt
3. Die Software ist rechtlich geschützt. Urheberrechte, Patentrechte, Markenrechte und alle sonstigen Schutzrechte an der Software sowie an softwarebezogenen Unterlagen (z.B. Dokumentationen, Benutzerhandbüchern, Schnittstellenbeschreibungen) und sonstigen im Zusammenhang mit der Software stehenden Gegenständen (z.B. Datenträger), die LAIB dem Besteller im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung überlässt oder zugänglich macht, stehen im Verhältnis der Vertragspartner ausschließlich LAIB zu. Soweit die Rechte Dritten zustehen, hat LAIB entsprechende Verwertungsrechte.
4. LAIB räumt dem Besteller das nicht ausschließliche, nicht übertragbare , nicht unterlizenzierbare Recht ein, die Software zu nutzen. Die Nutzung der Software ist ausschließlich im Zusammenhang mit der vertragsgegenständlichen Hardware im Rahmen des bestimmungsgemäßen Betriebs zulässig. Der Besteller ist berechtigt, die Software weltweit für eigene betriebliche Zwecke zu nutzen.. An von LAIB im Rahmen der Vertragserfüllung bereitgestellten Änderungen, Erweiterungen, Updates und neuen Versionen der Software erwirbt der Besteller dieselben Nutzungsrechte wie an der ursprünglich überlassenen Software, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.. Das Nutzungsrecht entsteht mit vollständiger Zahlung der für die Software geschuldeten Vergütung.
5. Das Nutzungsrecht ist auf den vereinbarten Zeitraum begrenzt, in Ermangelung einer solchen Vereinbarung ist das Nutzungsrecht zeitlich unbefristet.
6. Für Software, für die LAIB nur ein abgeleitetes Nutzungsrecht besitzt und die keine Open Source Software ist (Fremdsoftware), gelten zusätzlich und vorrangig vor den Bestimmungen dieser Ziffer 5 die zwischen LAIB und seinem Lizenzgeber vereinbarten Nutzungsbedingungen, soweit sie den Besteller betreffen (wie z.B. End User License Agreement); auf diese weist LAIB den Besteller vor Vertragsschluss hin und macht sie ihm auf Verlangen zugänglich.
7. Open-Source-Software wird ausschließlich nach Maßgabe der jeweils einschlägigen Open-Source-Lizenzbedingungen bereitgestellt. Für Open Source Software gelten vorrangig vor den Bestimmungen dieser Ziffer 5 die Nutzungsbedingungen, denen die Open Source Software unterliegt. LAIB wird dem Besteller den Quellcode nur insoweit herausgeben oder zur Verfügung stellen, als die Nutzungsbedingungen der Open Source Software dies verlangen. LAIB wird den Besteller auf das Vorhandensein und die Nutzungsbedingungen überlassener Open Source Software hinweisen sowie ihm die Nutzungsbedingungen zugänglich machen oder überlassen, soweit nach den Nutzungsbedingungen erforderlich. Soweit nicht zwingend durch die jeweilige Open-Source-Lizenz vorgeschrieben, schuldet LAIB weder Support noch die Offenlegung proprietärer Softwarebestandteile.
8. Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, schuldet LAIB keine Updates, Upgrades, Patches oder sonstigen Weiterentwicklungen der Software. Sicherheitsupdates werden nur geschuldet, soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde oder zwingendes Recht dies verlangt.
9. Der Besteller darf die für einen sicheren Betrieb erforderlichen Sicherungskopien der Programme erstellen. Die Sicherungskopien müssen sicher verwahrt werden und, soweit technisch möglich, mit dem Urheberrechtsvermerk des Original-Datenträgers oder der online übertragenen Fassung der Software versehen werden. Urheberrechtsvermerke, Warenzeichen und Produktkennzeichnungen dürfen nicht gelöscht, geändert oder unterdrückt werden. Nicht mehr benötigte Kopien sind zu löschen oder zu vernichten. Das Benutzerhandbuch und andere von LAIB überlassene Unterlagen dürfen nur für betriebsinterne Zwecke kopiert werden.
10. Der Besteller darf die Schnittstelleninformationen der Programme nur in den Schranken des § 69 e UrhG dekompilieren und erst dann, wenn er schriftlich LAIB von seinem Vorhaben unterrichtet und mit einer Frist von zumindest zwei Wochen um Überlassung der erforderlichen Schnittstelleninformationen gebeten hat.
11. LAIB gewährleistet, dass der vertragsgemäßen Nutzung der Software durch den Besteller keine Rechte Dritter entgegenstehen. Bei Rechtsmängeln leistet LAIB dadurch Gewähr, dass sie dem Besteller nach ihrer Wahl eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der Software oder an gleichwertiger Software verschafft.
12. Der Besteller unterrichtet LAIB unverzüglich schriftlich, falls Dritte Schutzrechte (z.B. Urheber- oder Patentrechte) an der Software geltend machen. LAIB unterstützt den Besteller bei dessen Verteidigung gegen die Angriffe des Dritten durch Beratung und Information. Sofern die vertragsgemäße Nutzung aufgrund behaupteter Schutzrechtsverletzungen beeinträchtigt wird, ist LAIB berechtigt, nach eigener Wahl die Software zu ändern, auszutauschen oder entsprechende Nutzungsrechte zu beschaffen.
6. Grenzüberschreitende Lieferungen
1. Der Besteller verpflichtet sich, alle anwendbaren Vorschriften des Ausfuhr- und Außenwirtschaftsrechts der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union sowie der Vereinigten Staaten von Amerika, sowie alle weiteren anwendbaren nationalen und internationalen Exportkontrollvorschriften und Außenwirtschaftsgesetze einzuhalten.
2. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die Lieferung der Produkte (einschließlich der Software) nach ihrem Inhalt und der daran direkt oder indirekt beteiligten natürlichen Personen und Unternehmen gemäß allen unter Absatz (1.) dieser Ziffer 6. genannten Bestimmungen erlaubt ist.
3. Bei grenzüberschreitenden Lieferungen hat der Besteller gegenüber den zuständigen Behörden rechtzeitig sämtliche für die Ausfuhr aus Deutschland und die Einfuhr in das Bestimmungsland notwendigen Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen, insbesondere die für die Verzollung erforderlichen Unterlagen zu beschaffen und den Anforderungen an etwaige Exportkontrollen oder andere Beschränkungen der Verkehrsfähigkeit zu genügen.
4. Die Lieferungen stehen unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften, insbesondere Exportkontrollbestimmungen sowie Embargos oder sonstigen Sanktionen entgegenstehen. Verzögerungen aufgrund von Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren setzen Fristen und Lieferzeiten außer Kraft.
5. Verzögerungen aufgrund von Exportkontrollen verlängern Lieferzeiten entsprechend; Liefertermine verschieben sich in angemessener Weise. Bei genehmigungspflichtigen Lieferungen ist LAIB berechtigt, die Leistung zu verzögern bis eine Ausfuhrgenehmigung erteilt und LAIB durch den Besteller nachgewiesen wurde, oder von dem Vertrag zurückzutreten. Die Haftung von LAIB aufgrund verspäteter Leistung oder Nichtleistung ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
6. Der Besteller verpflichtet sich, keine von LAIB gelieferten Produkte (einschließlich der Software), Teile solcher Produkte und/oder von LAIB genutzte Technologien für die Verwendung in Waffen und/oder Waffensystemen zu nutzen, zum Verkauf anzubieten oder zu verkaufen.
7. Falls der Besteller gegen eine Verpflichtung aus dieser Ziffer 6. verstößt und/oder falls eine Geschäftstransaktion teilweise oder ganz verboten ist, ist LAIB berechtigt, von diesem Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist ganz oder teilweise zurückzutreten. Etwaige Ansprüche von LAIB gegen den Besteller bleiben unberührt.
7. Preise und Zahlung
1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk von LAIB und beinhalten keine Versendungs- oder Verpackungskosten, Versicherungen, gesetzliche Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben. Die insoweit anfallenden Kosten, insbesondere die Kosten für Verpackung und Transport der Produkte, werden dem Besteller gesondert in Rechnung gestellt. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird in der Rechnung in der am Tage der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Höhe gesondert ausgewiesen.
2. Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind und bei denen die Lieferzeit auf einen Zeitpunkt bestimmt ist, der mindestens drei Monate nach Vertragsschluss liegt, werden zu den am Tage der Lieferung jeweils geltenden Listenpreisen von LAIB berechnet. Die Eintragung des am Tage der Bestellung geltenden Listenpreises in ein Bestellformular oder eine Auftragsbestätigung gilt nicht als Vereinbarung eines Festpreises. Bei Preissteigerungen von mehr als 5 % ist der Besteller berechtigt, insoweit vom Vertrag zurückzutreten. Auf Verlangen von LAIB wird der Besteller unverzüglich erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen wird.
3. Mangels besonderer Vereinbarung ist der Lieferpreis sofort nach Lieferung und Rechnungszugang netto zu zahlen. Insbesondere bedarf der Abzug von Skonto gesonderter schriftlicher Vereinbarung zwischen LAIB und dem Besteller. Als Zahlungstag gilt der Tag, an dem LAIB über den Lieferpreis verfügen kann. Im Falle des Zahlungsverzugs hat der Besteller Verzugszinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu bezahlen. Weitergehende Ansprüche von LAIB bleiben unberührt.
4. Bei Auslandsgeschäften erfolgt die Zahlung abweichend von Absatz (3.) vor Lieferung, es sei denn es wurde vorher etwas anderes vereinbart.
5. Der Besteller ist mit der elektronischen Übermittlung von Rechnungen durch LAIB einverstanden.
8. Gefahrübergang
1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht auf den Besteller über, sobald die Produkte an die den Transport ausführende Person übergeben werden oder zum Zwecke der Versendung das Lager von LAIB verlassen. Im Falle der Abholung durch den Besteller geht die Gefahr mit der Anzeige der Abholbereitschaft auf den Besteller über. Satz 1 und Satz 2 gelten auch, wenn die Lieferung in Teilen erfolgt oder LAIB weitere Leistungen, etwa den Transport der Produkte zum Besteller, übernommen hat.
2. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so kann LAIB den Ersatz des entstandenen Schadens sowie Ersatz etwaiger Mehraufwendungen verlangen, es sei denn, der Besteller hat die Nicht-Annahme der Produkte nicht zu vertreten. Insbesondere ist LAIB berechtigt, die Produkte während des Annahmeverzugs auf Kosten des Bestellers einzulagern. Die Kosten für die Einlagerung der Produkte werden auf 0,5 % des Netto-Rechnungswerts pro angefangener Kalenderwoche pauschaliert. Der Besteller ist zum Nachweis berechtigt, dass LAIB keine oder geringere Kosten entstanden sind. Weitergehende Ansprüche von LAIB bleiben unberührt. Dasselbe gilt, wenn der Besteller sonstige Mitwirkungspflichten verletzt, es sei denn, der Besteller hat die Verletzung sonstiger Mitwirkungspflichten nicht zu vertreten. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Produkte geht spätestens zu dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem er in Annahmeverzug gerät. LAIB ist berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer von LAIB gesetzten angemessenen Frist anderweitig über die Produkte zu verfügen und den Besteller mit einer angemessen verlängerten Frist zu beliefern.
3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die LAIB nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
4. Angelieferte Produkte sind vom Besteller unbeschadet seiner Mängelansprüche auch dann entgegenzunehmen, wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen.
9. Sach- und Rechtsmängel
1. Die Mängelrechte des Bestellers setzen voraus, dass er die gelieferten Produkte bei Erhalt überprüft, soweit zumutbar auch durch eine Probeverarbeitung oder Probebenutzung, und LAIB offene Mängel unverzüglich, spätestens zwei Wochen nach Erhalt der Produkte, in Textform (z.B. per Brief, Telefax oder E-Mail) mitgeteilt hat. Verdeckte Mängel müssen LAIB unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden. Der Besteller hat die Mängel bei seiner Mitteilung an LAIB schriftlich zu beschreiben.
2. Die Mängelansprüche des Bestellers setzen außerdem voraus, dass er die Vorgaben, Hinweise, Richtlinien und Bedingungen in den technischen Hinweisen und sonstigen Unterlagen der einzelnen Produkte, insbesondere Montage-, Bedienungs- und Betriebsanleitungen, eingehalten hat. Ansprüche für infolge der Verletzung dieser Pflichten entstandene Mängel sind ausgeschlossen.
3. Bei Mängeln der Produkte ist LAIB nach eigener Wahl zur Nacherfüllung durch die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung eines mangelfreien Produkts berechtigt. Im Falle der Nacherfüllung ist LAIB verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Produkte an einen anderen Ort als die Lieferadresse verbracht wurden. Personal- und Sachkosten, die der Besteller in diesem Zusammenhang geltend macht, sind auf Selbstkostenbasis zu berechnen. Ersetzte Teile werden Eigentum von LAIB und sind an LAIB zurückzugeben.
4. Sofern LAIB zur Nacherfüllung nicht bereit oder in der Lage ist, kann der Besteller unbeschadet etwaiger Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Lieferpreis mindern. Dasselbe gilt, wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, dem Besteller unzumutbar ist oder sich aus Gründen, die LAIB zu vertreten hat, über angemessene Fristen hinaus verzögert.
5. Das Rücktrittsrecht des Bestellers ist ausgeschlossen, wenn er zur Rückgewähr der empfangenen Leistung außerstande ist und dies nicht darauf beruht, dass die Rückgewähr nach der Natur der empfangenen Leistung unmöglich ist, von LAIB zu vertreten ist oder sich der Mangel erst bei der Verarbeitung oder Umbildung der Produkte gezeigt hat. Das Rücktrittsrecht ist weiter ausgeschlossen, wenn LAIB den Mangel nicht zu vertreten hat und wenn der Besteller statt der Rückgewähr Wertersatz zu leisten hat.
6. Für Mängel infolge natürlicher Abnutzung, insbesondere bei Verschleißteilen, unsachgemäßer Behandlung, Montage, Nutzung oder Lagerung oder unsachgemäß ausgeführter Änderungen oder Reparaturen der Produkte durch den Besteller oder Dritte entstehen keine Mängelansprüche. Dasselbe gilt für Mängel, die dem Besteller zuzurechnen sind, insbesondere wenn der Mangel auf chemischen, physikalischen oder thermischen Einflüssen beruht, die unüblich sind und auf die der Besteller LAIB nicht schriftlich hingewiesen hat. Dasselbe gilt für Mängel, die dem Besteller zuzurechnen oder die auf eine andere technische Ursache als den ursprünglichen Mangel zurückzuführen sind.
7. Ansprüche des Bestellers auf Aufwendungsersatz anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen nicht auch ein vernünftiger Dritter gemacht hätte.
8. LAIB übernimmt keine Garantien, insbesondere keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien, soweit im Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart wird.
9. Die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche des Bestellers beträgt ein Jahr, es sei denn, am Ende der Lieferkette findet ein Verbrauchsgüterkauf (Endkunde ist ein Verbraucher) statt. Sofern die mangelhaften Produkte entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben oder es sich um einen Mangel bei einem Bauwerk handelt, beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre. Die Verjährungsfrist von einem Jahr gilt auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die auf einem Mangel der Produkte beruhen. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Lieferung der Produkte. Die Verjährungsfrist von einem gilt nicht für die unbeschränkte Haftung von LAIB für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und für die zwingende gesetzliche Haftung für Produktfehler oder soweit LAIB ein Beschaffungsrisiko übernommen hat. Eine Stellungnahme von LAIB zu einem vom Besteller geltend gemachten Mängelanspruch ist nicht als Eintritt in Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände anzusehen, sofern der Mängelanspruch von LAIB in vollem Umfang zurückgewiesen wird.
10. Die Regelungen dieser Ziffer 9 gelten bei etwaigen Rechtsmängeln entsprechend. Die Regelungen der Ziffer 6. im Hinblick auf Software bleiben unberührt.
10. Haftung von LAIB
1. Für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet LAIB unbeschränkt. Dasselbe gilt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit oder soweit LAIB ein Beschaffungsrisiko übernommen hat. Für leichte Fahrlässigkeit haftet LAIB nur, sofern wesentliche Pflichten verletzt werden, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben und die für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung sind. Bei Verletzung solcher Pflichten, Verzug und Unmöglichkeit ist die Haftung von LAIB auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen dieses Vertrags typischerweise gerechnet werden muss. Eine zwingende gesetzliche Haftung für Produktfehler bleibt unberührt.
2. Soweit die Haftung von LAIB ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von LAIB.
11. Produkthaftung
1. Der Besteller wird die Produkte nicht verändern, insbesondere wird er vorhandene Warnungen über Gefahren bei unsachgemäßem Gebrauch der Produkte nicht verändern oder entfernen. Bei Verletzung dieser Pflicht stellt der Besteller LAIB im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, es sei denn der Besteller hat den die Haftung auslösenden Fehler nicht zu vertreten.
2. Wird LAIB aufgrund eines Produktfehlers der Produkte zu einem Produktrückruf oder einer -warnung veranlasst, so wird der Besteller nach besten Kräften bei den Maßnahmen mitwirken, die LAIB für erforderlich und zweckmäßig hält und LAIB hierbei unterstützen, insbesondere bei der Ermittlung der erforderlichen Kundendaten. Der Besteller ist verpflichtet, die Kosten des Produktrückrufs oder der -warnung zu tragen, es sei denn, er ist für den Produktfehler und den eingetretenen Schaden nach produkthaftungsrechtlichen Grundsätzen nicht verantwortlich. Weitergehende Ansprüche von LAIB bleiben unberührt.
3. Der Besteller wird LAIB unverzüglich über ihm bekannt werdende Risiken bei der Verwendung der Produkte und mögliche Produktfehler Textform (z.B. per Brief, Telefax oder E-Mail) informieren.
12. Höhere Gewalt
1. Sofern LAIB durch höhere Gewalt an der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten, insbesondere an der Lieferung der Produkte, gehindert wird, wird LAIB für die Dauer des Hindernisses sowie einer angemessenen Anlaufzeit von der Leistungspflicht frei, ohne dem Besteller zum Schadensersatz verpflichtet zu sein. Dasselbe gilt, sofern LAIB die Erfüllung seiner Pflichten durch unvorhersehbare und von LAIB nicht zu vertretende Umstände, insbesondere durch Arbeitskampf, eine Pandemie, eine Epidemie, behördliche Maßnahmen, Energiemangel, Lieferhindernisse bei einem Zulieferer oder wesentliche Betriebsstörungen, insbesondere Cyber-Angriffe, unzumutbar erschwert oder vorübergehend unmöglich gemacht wird. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei einem Unterlieferanten eintreten. Dies gilt auch, wenn LAIB bereits im Verzug ist. Soweit LAIB von der Lieferpflicht frei wird, gewährt LAIB etwa erbrachte Vorleistungen des Bestellers zurück.
2. LAIB ist berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Frist von dem Vertrag zurückzutreten, wenn ein solches Hindernis mehr als vier Monate andauert und LAIB an der Erfüllung des Vertrags infolge des Hindernisses kein Interesse mehr hat. Auf Verlangen des Bestellers wird LAIB nach Ablauf der Frist erklären, ob sie von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch machen oder die Produkte innerhalb einer angemessenen Frist liefern wird.
13. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und sämtlicher Forderungen, die LAIB aus der Geschäftsverbindung gegen den Besteller zustehen, Eigentum von LAIB. Der Besteller ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Produkte auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Besteller hat den Abschluss der Versicherung auf Verlangen von LAIB nachzuweisen. Der Besteller tritt LAIB schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. LAIB nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern die Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit den Versicherer an, etwaige Zahlungen nur an LAIB zu leisten. Weitergehende Ansprüche von LAIB bleiben unberührt.
2. Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte ist dem Besteller nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gestattet. Im Übrigen ist der Besteller nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von LAIB gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller LAIB unverzüglich in Textform (z.B. per Brief, Telefax oder E-Mail) zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte von LAIB zu informieren und an den Maßnahmen von LAIB zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte mitzuwirken. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, LAIB die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zur Durchsetzung der Eigentumsrechte von LAIB zu erstatten, ist der Besteller LAIB zum Ersatz des daraus resultierenden Ausfalls verpflichtet, es sei denn, der Besteller hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.
3. Der Besteller tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Produkte mit sämtlichen Nebenrechten an LAIB ab, und zwar unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft werden. LAIB nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit den Drittschuldner an, etwaige Zahlungen nur an LAIB zu leisten. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an LAIB abgetretenen Forderungen treuhänderisch für LAIB im eigenen Namen einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind unverzüglich an LAIB abzuführen. LAIB kann die Einziehungsermächtigung des Bestellers sowie die Berechtigung des Bestellers zur Weiterveräußerung aus wichtigem Grund widerrufen, insbesondere wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber LAIB nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur Schuldenbereinigung über das Vermögen des Bestellers vom Besteller beantragt wird oder der begründete Antrag eines Dritten auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur Schuldenbereinigung über das Vermögen des Bestellers mangels Masse abgelehnt wird. Im Fall einer Globalzession durch den Besteller sind die an LAIB abgetretenen Ansprüche ausdrücklich auszunehmen.
4. Auf Verlangen von LAIB ist der Besteller verpflichtet, den Drittschuldner unverzüglich von der Abtretung zu unterrichten und LAIB die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu verschaffen.
5. Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug des Bestellers, ist LAIB unbeschadet seiner sonstigen Rechte berechtigt, nach Ablauf einer von LAIB gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Der Besteller hat LAIB oder seinen Beauftragten unverzüglich Zugang zu den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkten zu gewähren und sie herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Ankündigung kann LAIB die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte zur Befriedigung ihrer fälligen Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten.
6. Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte durch den Besteller wird stets für LAIB vorgenommen. Das Anwartschaftsrecht des Bestellers an den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkten setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Werden die Produkte mit anderen, LAIB nicht gehörenden Sachen verarbeitet oder umgebildet, so erwirbt LAIB das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der gelieferten Produkte zu den anderen verarbeiteten Sachen zur Zeit der Verarbeitung oder Umbildung. Dasselbe gilt, wenn die Produkte mit anderen, LAIB nicht gehörenden Sachen so verbunden oder vermischt werden, dass LAIB ihr Volleigentum verliert. Der Besteller verwahrt die neuen Sachen für LAIB. Für die durch Verarbeitung oder Umbildung sowie Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte.
7. LAIB ist auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Berücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen von LAIB aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller um mehr als 10 % übersteigt. Bei der Bewertung ist vom Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte und vom Nominalwert bei Forderungen auszugehen. Die Auswahl der freizugebenden Gegenstände obliegt im Einzelnen LAIB.
8. Bei Lieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvorbehaltsregelung nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Besteller LAIB hiermit ein entsprechendes Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Maßnahmen erforderlich sind, wird der Besteller alles tun, um LAIB unverzüglich ein solches Sicherungsrecht einzuräumen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.
14. Geheimhaltung
1. Die Parteien sind verpflichtet, sämtliche ihnen zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, für die Dauer von fünf Jahren ab Lieferung geheim zu halten und sie, soweit nicht für die Geschäftsbeziehung geboten, weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten. Insbesondere stellen die Parteien sicher, dass die Geschäftsgeheimnisse der anderen Partei nur solchen Arbeitnehmern und sonstigen Mitarbeitern und nur in dem Umfang zugänglich werden, soweit dies für die Geschäftsbeziehung geboten ist. Der Geheimhaltungspflicht unterliegen auch Gegenstände, die Geschäftsgeheimnisse verkörpern. Insbesondere ist es der empfangenden Partei untersagt, durch Reverse Engineering eines Produkts oder Gegenstands die darin verkörperten Geschäftsgeheimnisse zu erlangen. Geschäftsgeheimnisse sind alle Informationen, die als vertraulich oder geheim bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäftsgeheimnis erkennbar sind.
2. Die Geheimhaltungsverpflichtung entfällt, soweit die Informationen der empfangenden Partei nachweislich bereits vor Aufnahme der Vertragsbeziehung bekannt oder vor der Aufnahme der Vertragsbeziehung allgemein bekannt oder allgemein zugänglich waren oder ohne Verschulden der empfangenden Partei allgemein bekannt oder zugänglich werden. Die Beweislast trägt die empfangende Partei.
3. Die Parteien werden durch geeignete vertragliche Abreden mit den für sie tätigen Arbeitnehmern und Beauftragten, insbesondere ihren freien Mitarbeitern und den für sie tätigen Werkunternehmern sowie Dienstleistern, sicherstellen, dass auch diese für die Dauer von fünf Jahren ab Lieferung jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterlassen.
15. Datenschutz
1. Die Parteien sind verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz, insbesondere die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) bei der Ausführung des Vertrags zu beachten und die Einhaltung dieser Bestimmungen ihren Mitarbeitern aufzuerlegen.
2. Die Parteien verarbeiten die erhaltenen personenbezogenen Daten (Namen und Kontaktdaten der jeweiligen Ansprechpartner) ausschließlich zur Erfüllung des Vertrags und werden diese durch technische Sicherheitsmaßnahmen schützen, die an den aktuellen Stand der Technik angepasst sind (Art. 32 DSGVO). Die Parteien sind verpflichtet, die personenbezogenen Daten zu löschen, sobald deren Verarbeitung nicht mehr erforderlich ist. Etwaige gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben hiervon unberührt.
3. Sollte LAIB im Rahmen der Vertragsdurchführung für den Besteller personenbezogene Daten im Auftrag verarbeiten, werden die Parteien hierüber eine Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO schließen.
16. Einhaltung gesetzlicher Vorschriften
1. Die Parteien bekennen sich jeweils im Rahmen ihrer unternehmerischen Verantwortung dazu, dass bei oder im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Geschäftsbetriebs die gesetzlichen Vorschriften (einschließlich der Gesetze zum Schutz der Umwelt, arbeitsrechtliche Bestimmungen und Gesetze, insbesondere zur Gesunderhaltung der Mitarbeiter) eingehalten sowie Kinder- und Zwangsarbeit nicht geduldet werden.
2. Der Besteller ist verpflichtet, gelieferte Produkte nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere jenen des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG), ordnungsgemäß zu entsorgen. Der Besteller stellt damit LAIB von den Rücknahmepflichten als Hersteller gemäß § 19 Abs. 1 ElektroG und von damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter frei. Der Besteller hat gewerbliche Dritte, an die er die gelieferten Produkte weitergibt, vertraglich zu verpflichten, dass sie die Produkte nach Nutzungsbeendigung auf ihre Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere jenen des ElektroG, ordnungsgemäß entsorgen, und er hat ihnen für den Fall der erneuten Weitergabe der Produkte eine entsprechende Weiterverpflichtung aufzuerlegen. Verletzt der Besteller seine Pflicht zur Weitergabe der Pflichten auf seine Abnehmer, so hat er die gelieferten Produkte nach Nutzungsbeendigung auf seine Kosten zurückzunehmen und nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere jenen des ElektroG, ordnungsgemäß zu entsorgen.
3. Der Besteller ist verpflichtet, gebrauchte, restentleerte Verpackungen von LAIB auf eigene Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere jenen des Verpackungsgesetzes (VerpackG), ordnungsgemäß zu entsorgen. Der Besteller stellt damit LAIB von den Rücknahmepflichten als Vertreiber von Verpackungen nach § 15 Abs. 1 VerpackG frei.
4. Jede Partei bestätigt zudem jeweils mit Abschluss eines Vertrags, dass sie sich an keinerlei Form von Bestechung und Korruption beteiligt und diese auch nicht tolerieren wird.
17. Exportbeschränkung
1. Der Besteller darf keine im Rahmen oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag gelieferten Produkte, die unter Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates fallen, direkt oder indirekt an die Russische Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation verkaufen, exportieren oder reexportieren.
2. Der Besteller unternimmt mit größtmöglichen Anstrengungen alles Notwendige, um sicherzustellen, dass der Zweck des Absatz (1.) dieser Ziffer 17. nicht durch Dritte in der weiteren Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, vereitelt wird.
3. Der Besteller richtet einen angemessenen Kontrollmechanismus ein und erhält diesen aufrecht, um das Verhalten Dritter in der weiteren Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, aufzudecken, die den Zweck des Absatz (1.) dieser Ziffer 17. vereiteln würden.
4. Jeder Verstoß gegen die Absätze (1.)., (2.) und (3.) dieser Ziffer 17. stellt einen wesentlichen Vertragsbruch dar, und LAIB ist berechtigt, angemessene Abhilfemaß-nahmen zu ergreifen, insbesondere:
i. Kündigung des Vertrags; und/oder
ii. das Verlangen einer Vertragsstrafe in Höhe von 10 % des Gesamtwerts des Vertrags oder des Preises der ausgeführten Produkte, je nachdem, welcher Wert höher ist.
5. Der Besteller informiert LAIB unverzüglich über etwaige Probleme bei der Anwendung der Absätze (1.)., (2.) und (3.) dieser Ziffer 17., einschließlich etwaiger relevanter Aktivitäten Dritter, die den Zweck des Absatzes (1.) dieser Ziffer 17. vereiteln könnten. Der Besteller stellt LAIB innerhalb von zwei Kalenderwochen nach der einfachen Anforderung Informationen über die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß den Absätzen (1.)., (2.) und (3.) dieser Ziffer 17. zur Verfügung.
18. Schlussbestimmungen
1. Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Bestellers auf Dritte ist nur mit vorheriger Zustimmung von LAIB möglich.
2. Gegenansprüche des Bestellers berechtigen ihn nur dann zur Aufrechnung, wenn sie rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Besteller nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
3. Für die Rechtsbeziehungen des Bestellers zu LAIB gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
4. Ist der Kunde Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentliches Sondervermögen ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen LAIB und dem Besteller der Sitz von LAIB. LAIB ist auch zur Klageerhebung am Sitz des Bestellers sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand berechtigt. Schiedsklauseln wird widersprochen.
5. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen des Bestellers und von LAIB ist der Sitz von LAIB, soweit nichts anderes vereinbart ist.
6. Die Vertragssprache ist deutsch.
7. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen eine Lücke befinden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame oder durchführbare Bestimmung als vereinbart, die dem Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Im Falle einer Lücke gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach dem Zweck dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen vereinbart worden wäre, sofern die Parteien die Angelegenheit von vorne herein bedacht hätten.

